Arbeitsrecht

Kündigung erhalten – was ist zu tun?

Arbeitsrecht

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie diese akzeptieren wollen oder ob es Gründe gibt, sich dagegen zu wehren.
Dazu muss vorher geprüft werden, ob die Kündigung wirksam ist.


Schildern Sie uns Ihren Fall

    Ihre Anschrift:

    Datum des Zugangs der Kündigung:

    Wie hoch ist Ihr monatliches Bruttoeinkommen?

    Sieht ihr Arbeitsvertrag ein 13. Monatsgehalt vor?
    JaNein

    Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?
    Wenn ja, wie lautet deren vollständige Anschrift und Ihre Versicherungsnummer?

    Anschrift

    Versicherungsnummer


    Aber vorher gibt es etwas, das wichtiger Ist:
    Gibt es Fristen, die zu beachten sind?

    Ja, ab Zugang der Kündigung bei Ihnen beginnt eine dreiwöchige Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

    Innerhalb dieser Frist müssen Sie geklärt haben oder sich bei einem Anwalt beraten lassen, ob die Kündigung wirksam ist und eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat.

    Die Prüfung muss also innerhalb von drei Wochen abgeschlossen sein und wenn Erfolgsaussicht besteht, muss die Klage spätestens am 21. Tag ab Zugang der Kündigung bei Ihnen bei Gericht eingegangen sein.

    Die 21 Tage Frist gilt auch dann, wenn sie in Urlaub sind!

    Erst wenn sie sich diese Frist im Kalender notiert haben, sollten Sie die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung beginnen oder einem Anwalt in Auftrag geben.

    Ist die Kündigung wirksam?

    Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist in den häufig auf betriebsbedingte Gründe oder auf Gründe gestützt, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen.

    Bei betriebsbedingter Kündigung sind mehrere Faktoren zu prüfen. So dürfen z.B. ältere Mitarbeiter nicht vor jüngeren Kollegen, die auch noch kürzere Zeit im Betrieb beschäftigt sind, gekündigt werden.

    Eine verhaltensbedingte Kündigung knüpft an das angebliche Fehlverhalten des Arbeitnehmers an. Das setzt voraus, dass es objektiv ein Fehlverhalten gegeben hat, etwa dauerndes Zuspätkommen.

    In diesem Fall muss vor Ausspruch einer Kündigung vom Arbeitgeber das Fehlverhalten zutreffend abgemahnt worden sein.

    Bereits diese zwei häufigsten Fälle der Kündigungsschutzklage bereiten in der Praxis regelmäßig genug Schwierigkeiten, dass Beratung erforderlich wird.

    Schwieriger wird es dann bei besonderen Kündigungssituationen im Bereich Mutterschutz, Schwerbehindertenrecht und bei erforderlicher Einbeziehung des Betriebsrates.

    Was können Sie mit einer Kündigungsschutzklage erreichen?

    Regelmäßig wird durch den Anwalt des Klägers das Ziel verfolgt, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird und festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde.

    Stellt das Arbeitsgericht nach gescheiterter Güteverhandlung in einem weiteren Termin fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, weil die Kündigung  unwirksam war, hat der Arbeitgeber für diese Zeit den vollen Lohn zu bezahlen, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeit geleistet hat.(§ 615 BGB).

    Mindestens ebenso häufig wird in der ersten Verhandlung als Gütetermin ein Abfindungsvergleich geschlossen.

    Die Abfindung bemisst sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des zuletzt bezogenen Bruttogehalts. Als Faustregel ist es üblich, dass für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit etwa ein halbes Monatsgehalt berechnet wird.

    Kann der Arbeitnehmer zwischen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Abfindung wählen?

    Grundsätzlich ist das nicht möglich.

    Eine Ausnahme ist möglich, wenn die Kündigung unwirksam ist und darüber hinaus die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist.

    Im günstigsten Fall stellt das Gericht dann die Unwirksamkeit der Kündigung fest, das Arbeitsverhältnis gilt als fortgesetzt. Das ist dann nicht das, was man will, wenn man es als Arbeitnehmer nur auf die Abfindung abgesehen.

    Ein solches Vorgehen kann man als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nicht mit Hilfe des Gerichts aufzwingen, weil es dafür keine rechtliche Grundlage gibt. Schließlich wird es dem Arbeitgeber zugemutet, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das gilt dann auch für den Arbeitnehmer.

    Wenn sie als Arbeitnehmer anwaltlich gut beraten sind, ist dennoch ein Abfindungsvergleich möglich. Hierzu bedarf es einer gestaffelten Antragstellung durch den für den Prozess beauftragten Anwalt.

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber selbst kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat und einem Abfindungsvergleich zustimmt.

    Welche Kosten entstehen für die Kündigungsschutzklage?

    Es fallen Gerichtskosten an, die geringer sind als bei einem normalen Zivilprozess vor dem Amts – oder Landgericht.

    Die eigenen Anwaltskosten muss der Kläger selbst tragen. Das Arbeitsgerichtsgesetz berücksichtigt dabei, dass 90 % der Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern erhoben werden. Deshalb sieht das Arbeitsgerichtsgesetz vor, dass die Arbeitnehmer im Falle des Unterliegens im Kündigungsschutzprozess nicht auch noch die Anwaltskosten des Arbeitgebers tragen müssen.

    Sollten Sie weitere Fragen zum Kündigungsschutz haben, informieren wir Sie auch gerne telefonisch.