• Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Urteile

Widerruf der Lebensversicherung – nein
Schadensersatz – ja.

Neues VVG
Ein Versicherungsnehmer hatte nach Inkrafttreten des neuen VVG im Jahre 2009 einen
Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen.
Dabei wurden dem Versicherungsnehmer lediglich die gem. § 8 Abs. 2 Satz 1VVG für
den reinen Vertragsabschluss erforderlichen Unterlagen übersandt wurden, nicht aber
die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG geforderten weiteren Informationen und
Vertragsbestimmungen.

Später widerruft der Versicherungsnehmer den Vertrag und fordert die gezahlten
Prämien zurück.
Der Berufungsgerichtshof (BGH) hatte den Anspruch auf Prämienrückerstattung aus
ungerechtfertigter Bereicherung nach Kündigung und Widerruf abgelehnt. Denn die
Widerrufsbelehrung war inhaltlich und drucktechnisch nicht zu beanstanden.
Es sei ausreichend, wenn die Widerrufsbelehrung zusammen mit dem
Versicherungsschein übersandt werde, weil der Vertrag zu diesem Zeitpunkt
geschlossen werde. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass in diesem Moment der
Versicherungsnehmer weiß, dass er sich durch Widerruf nunmehr nur noch innerhalb
der Widerrufsfrist vom Vertrag lösen kann.
Allerdings waren die mit übersandten Unterlagen unvollständig und entsprachen nicht
der § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Der BGH entschied, die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1VVG selbst dann
mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen,
und zwar auch dann, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem
Versicherungsnehmer nicht vorher seine Vertragsbestimmungen und die weiteren
Informationen mitgeteilt hat.

Die Widerrufsbelehrung war im konkreten Fall in Ordnung.
Es stand fest, dass mit der Widerrufsbelehrung wenigstens die in § 8 Absatz 2 Satz 1 8
Absatz 2 Satz 1 Nummer. 1 VVG genannten Unterlagen mit dem Versicherungsschein
zugegangen waren.

Dennoch wurde die Sache zum Berufungsgericht zurück verwiesen.
Dabei soll geprüft werden, ob dem Kläger ein auf Vertragsaufhebung gerichteter
Schadenssatzanspruch aus § § 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 , 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB
zusteht.

Denn die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG genannten Vertragsbestimmungen und
Informationen gingen dem Kläger später und erst nach Abgabe der Vertragserklärung in
einer besondere Mitteilung  zu.
Der BGH entschied, eine Pflichtverletzung liege darin, dass der Versicherer dem
Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und weiteren Informationen im Sinne
des § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG erst mit dem Versicherungsschein übersandt hat.

Einem derartigen Schadensersatzanspruch stehen auch die Widerrufsregeln der §§ 8, 9
VVG nicht entgegen.
Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden des Versicherers vermutet, das
dieser im Zweifel widerlegen muss.
Damit steht einem Versicherungsnehmer bei verspäteter Information über Tatsachen im
Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG grundsätzlich ein entsprechender
Schadensersatznspruch zu.

Dem Versicherungsnehmer muss daraus ein Schaden entstanden sein.
Zu dem geltend zu machenden Vermögensschaden genügt jeder wirtschaftliche
Nachteil, der dem Versicherungsnehmer anlässlich des Vertragsschlusses aufgrund der
Pflichtverletzung entstanden ist.
Hierzu muss der Versicherungsnehmer vortragen.
Es muss durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen werden, dass dieser den
Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er rechtzeitig über alle Umstände informiert
worden wäre.

Ob das der Fall war, hängt davon ab, welche Informationen, die ihm zu spät mitgeteilt
wurden, für den Versicherungsnehmer von Bedeutung waren.
Entscheidend ist also, ob der Versicherungsnehmer bei rechtzeitiger und vollständiger
Information den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Möglich ist in diesem Zusammenhang auch die Berufung auf die Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das wiederum hängt von dem Inhalt der verspätet
mitgeteilten Vertragsbedingungen oder Informationen ab.

Deshalb lässt sich zusammen fassen:
Ist der Widerruf unwirksam, bleibt zu prüfen, ob der Versicherer seinen
Informationspflichten vollständig nachgekommen ist.
Ist das der Fall, stellt sich die Frage, ob bei späterem Erhalt der noch fehlenden
Informationen, darin Fakten bekannt werden, die den Versicherungsnehmer vom
Vertragsschluss abgehalten hätten, wenn sie ihm rechtzeitig bekannt gewesen wären.
Die Ermittlung des durch die Pflichtverletzung kausal entstandenen Schadens
Bedarf besonderer Darlegung.

Um derartige Ansprüche richtig nach den o.g neuen Grundsätzen zu ermitteln
Bedarf es immer noch anwaltlicher Hilfe. Denn die Regeln zu kennen ist nur die halbe
Wahrheit. Die Ermittlung der Tatsachen des konkreten Falles obliegt besser einem
spezialisierten Anwalt.