Plausibilität

Prospekthaftung bei Vermögensanlagen

Vermögensanlagen sind private, so genannte eigenverantwortliche Beteiligungen von Bürgern in Form von Geldeinlagen in eine Beteiligungsgesellschaft. Diese wollen mit den Einlagen durch Investition in verschiedene Anlagebereiche – wie etwa Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen, weitere Fonds wie die institutionellen Anleger (Banken und Versicherungen) neben einer sinnvollen Kapitalerhaltung auch Renditen für die Anleger erwirtschaften. Viel zu häufig aber werden die Anleger letztlich enttäuscht, im schlimmsten Fall scheitert gar die Beteiligung oder ist wegen zu hoher Kosten unrentabel.

Dies zu überprüfen ist unser Schwerpunkt. Kernstück dieser Überprüfung ist der von den Initiatoren aufgrund entsprechender aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Anlegerinformation zu publizierende Emissionsprospekt.

Es handelt sich bei der Prospekthaftung und dem nahe liegenden Kapitalanlagenbetrug um ein vor allem in den letzten zwei bis drei Jahren hochaktuelles und brisantes Rechtsgebiet, deren Auswirkungen alle Bürger wirtschaftlich zu spüren bekommen. Der Bedarf an Rechtsbeistand in diesem Bereich wächst zunehmend, insbesondere nachdem das Vertrauen in Geldsysteme und deren Akteure durch die in der Presse und den Nachrichten verlautbarten Fehlschläge gelitten hat.

Unsere Kanzlei betreut zahlreiche Anleger, die sich an verschiedenen Fonds beteiligt haben und sich durch mutmaßliches Fehlverhalten der Akteure geschädigt fühlen. Mit den bisherigen, ausschließlich juristischen Methoden hat es sich jedoch als schwierig erwiesen, die Interessen der Anleger erfolgreich zu vertreten. Denn der Grund von Beanstandungen liegt in der Regel in mangelhafter Informationspolitik seitens der Akteure: Jeden Anleger, ganz gleich, ob Privatanleger oder institutioneller Anleger (Banken, Versicherungen, Investmenthäuser etc.), interessieren grundsätzlich ausschließlich Fakten, die darüber Auskunft geben, ob die konkrete Investition aufgrund der Informationen, die man aus dem Emissionsprospekt erhält, rentabel ist. Die Rentabilität lässt sich jedoch nur mit betriebswirtschaftlichen Untersuchungsmethoden der Investitionsrechnung und der Finanzmathematik ermitteln.

Auf diese Plausibilitätsprüfungen hat sich unsere Kanzlei spezialisiert und kommt dabei durchweg zu völlig neuen Ergebnissen, die oft bei bekannten Anlageformen neue Systemfehler und verdeckte Kostenbelastungenbeweisen. Verdeckte Kosten werden von der gefestigten Rechtsprechung des BGH als geheime Provisionen, so genannte Kickbacks, als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung und auch unter dem Aspekt des Kapitalanlagenbetrugs disqualifiziert und sanktioniert. Entsprechende Aufklärungen fehlen in der Regel in den Emissionsprospekten.

Die genannten Untersuchungsmethoden wurde bisher in der Rechtspraxis offensichtlich zu wenig zum Einsatz gebracht. Wir sehen deshalb eine besondere Notwendigkeit darin, die Plausibilitäten zu überprüfen, Fehler in den Emissionsprospekten aufzuzeigen und den Gerichten durch entsprechende Berechnungen plausibel zu machen.

Das ist bisher mehrfach gelungen.

Abgesehen davon, dass dieses Rechtsgebiet in eine Vielzahl nicht einfach zu durchschauender Gesetzesmaterialien gekleidet ist, die dem betroffenen Bürger oft unbekannt sind, birgt das gesamte Rechtsgebiet neben den evidenten juristischen Problemen zahlreiche weitere Probleme, die aus der Systematik des Geldes, dessen Entstehung und Verwendung herrühren. Dies sind oftmals juristisch untypische Gebiete, denen sich unsere Kanzlei besonders gewidmet hat und dadurch in der Lage ist, auch zu diesen systemimmanenten Fragen sachlich und fundiert Stellung zu nehmen.

Zum Bereich des Bankrechts gehört auch das Kreditkartenrecht, das Kreditrecht sowie Sittenwidrigkeit von Krediten, die Banken mit wirtschaftlich nicht zahlungsfähigen Darlehensnehmern eingehen oder diese als Bürgen haften lassen.

Ein wesentliches Gebiet des Kapitalmarktrechts ist auch das Gebiet der so genannten Ad-hoc-Publikationen, die auf Grund falscher Informationen zu erheblichen Anlegerschäden führen können.

Die Plausibilitätsprüfung der Anlageberater und Vermittler

Der Bundesgerichtshof verpflichtet Anlageberater und Vermittler zur Plausibilitätsprüfung. Ein dahingehendes Urteil erging zuletzt am 17.02.2011 unter dem Az.: III ZR 144/10.

Dabei wurde klargestellt, dass nicht nur Anlageberater sondern auch schon ein nur Anlagevermittler das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen hat. Nach der einschlägigen Rechtssprechung des Senats schuldet ein Anlagevermittler eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss eines Kunden von besonderer Bedeutung sind (vgl. mit weiteren Nachweisen und Urteilen in dem zitierten Urteil).

Dabei muss der Vermittler das Anlagekonzept, das näher Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität hin überprüfen. Andernfalls muss er den Interessenten darauf hinweisen, dass er nicht geprüft hat. Für die Plausibilitätsprüfung muss er den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Dabei schuldet der Anlagevermittler nicht nur eine Plausibilitätsprüfung bezogen auf das Anlageprospekt sondern auch auf eventuell von den Fondsinitiatoren erstellten Modellrechnungen.

Der BGH stellt klar, dass in die Plausibilitätsprüfung die Werthaltigkeit und die Wertentwicklung der Beteiligung und insbesondere die diesen Faktoren zugrunde liegenden Fakten vom Anlagevermittler zu prüfen sind. Einschlägige Richtlinien für eine Plausibilitätsprüfung gibt es offenbar auch nach der Rechtssprechung des BGH nicht. Die Bafingenehmigung des Prospekts stellt keine derartige Plausibilitätsprüfung dar, wie auch das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens belegt. Dabei legt die Bafin jeweils Wert darauf, dass in dem Prospekt der Satz aufgenommen wird, der Prospekt sei nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit geprüft worden. Im Ergebnis wird formal nur geprüft, ob alle Punkte der 132 Unterpunkten umfassenden sogenannten „Überkreuz-Checkliste“ die von der Bafin veröffentlich ist, abgearbeitet wurden. Auch ein sogenanntes IdW S 4 Gutachten hilft nicht weiter und nimmt dem Vermittler die eigene Plausibilitätsprüfung nicht ab. Schließlich ist das IdW S 4 Gutachten selbst bereits nach seinem Inhalt keine Plausibilitätsüberprüfung. Denn die Prospektprüfung, dient der Beurteilung des Inhalts von Prospekten über öffentlich angebotene Kapitalanlagen. Dabei hat der Prüfer die Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung über öffentliche Kapitalanlagen (Idw S 4) zu berücksichtigen. Dabei soll mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die für eine Anlageentscheidung erheblichen Angaben in den Verkaufsprospekten vollständig und richtig enthalten sind und ob diese Angaben gedanklich geordnet, eindeutig und verständlich gemacht wurden. Im Rahmen dieser Beurteilung werden Feststellungen zur Vollständigkeit und Klarheit der Prospektangaben gemacht. Dabei wird auch die Plausibilität der im Verkaufsprospekt enthaltenen Werturteile berücksichtigt.

Dabei ist nicht nachvollziehbar, ob damit die Tragfähigkeit des Konzepts geprüft wird oder nur die Schlüssigkeit der im Prospekt enthaltenen übrigen Wertungen und Schlussfolgerungen der Konzeptersteller.

Die Schlüssigkeit von Folgerungen sowie die Darstellung der Vermögens- Finanz- und Ertragslage und den damit verbundenen Risiken wird anhand von Auswertungen und allerdings auch hierbei nur Stichproben nachvollzogen.

Nach welchen weiteren Kriterien der Anleger aber auch der Vermittler aus dieser Berücksichtigung der Plausibilität der im Verkaufsprospekt enthaltenen Werturteile auf eine Plausibilität des Gesamtkonzepts schließen kann, wird ebenfalls nicht deutlich und erfordert demnach, dass der Vermittler eine eigene Plausibilitätsprüfung anstellen muss. Dem Anleger wie auch dem Vermittler wird bezüglich der Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung nichts an die Hand gegeben, mit dem er die Vermögensanlage aus Sicht eines durchschnittlich verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Anlegers, der über ein Grundverständnis für wirtschaftliche Gegebenheiten der angebotenen Vermögensanlage verfügt, beurteilen kann.

Dabei kann eine derartige Plausibilitätsprüfung nur so aussehen, dass sie die tatsächlich gegebenen Chancen- Risikoverhältnisse darstellt und die im Prospekt zum Ausdruck gebrachten Konzeptionen überprüft.

Diese zentrale Frage, ob ein Beteiligungskonzept aufgeht und festgestellt werden kann ob durch das Konzept das Kapital erhalten werden kann und darüber hinaus auch noch bei normalem Gang der Dinge mit besseren Renditen als beim Sparbuch oder einer Kapital-Lebensversicherung gerechnet werden kann, beantwortet kein Paragraph des gesamten juristischen Handwerkszeug.

Ob mit Renditen gerechnet werden kann sagt das Wort „rechnen“.

Es handelt sich um die Beantwortung einer betriebswirtschaftlichen Frage, nämlich der nach der Kapitalerhaltung und Rentabilität der Investition.

Da hilft es als Anwalt nicht in Gesetzen und Kommentaren zu blättern.

Der wissenschaftliche Taschenrechner und die Grundlagen der Finanzmathematik müssen her und angewandt werden.

Hierzu geben Kapitalflussrechnungen Auskunft, die auf der Basis des Beteiligungskonzepts das Maß der wirklichen Kapitalerhaltung und Rendite offenlegen und eventuelle Unplausibilitäten aufzeigen.

Ein versierter Anwalt Ihres Vertrauens mit entsprechendem betriebswirtschaftlichem Wissen, kann Ihnen helfen.